Antennengemeinschaft n.e.V. ObergurigAntennengemeinschaft n.e.V. Gemeinde Obergurig, Hauptstraße 24, 02692 ObergurigSATZUNG § 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Antennengemeinschaft Obergurig n.e.V., nachfolgend Verein bezeichnet. 2. Sitz des Vereins ist Obergurig. 3. Territorial werden die Ortsteile Obergurig, Singwitz, Großdöbschütz, Kleindöbschütz, Mönchswalde, Lehn, Schwarznaußlitz, Blumental und das Industriegelände Singwitz umfasst. 4. Die Kopfstation befindet sich auf dem Flurstück Nr. 126 der Gemarkung Obergurig in Schwarznaußlitz. § 2 Zweck 1. Der Verein bezweckt die Förderung und Verbesserung des nationalen & internationalen Hörrundfunks und Fernsehempfangs im Territorium sowie die Übertragung des Ortskanal Obergurig, um alle Mitglieder stabil damit zu versorgen. Dazu wird eine zentrale Antennenanlage errichtet, erhalten, ständig technisch modernisiert und ausgebaut sowie betrieben. 2. Der Betrieb der Antennenanlage erfolgt nach den Grundsätzen der Kostendeckung, jedoch ohne Absicht einer Gewinnerzielung. § 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, die ihren Wohnsitz, auch zeitweise, in der Gemeinde Obergurig und der zugehörigen Ortsteile hat. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. 2. Die Mitgliedschaft ist durch Unterzeichnung der Beitrittserklärung zu beantragen und wird mit Entrichtung des jeweils gültigen Mitgliedsbeitrages erworben. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder des Vereins haben die vorliegende Satzung anzuerkennen, zu respektieren und zu befolgen. Dabei haben alle Mitglieder die gleichen Rechte. 2. Das Mitglied verpflichtet sich: a) den satzungsgemäßen Anordnungen Folge zu leisten, insbesondere die festgelegten Beiträge fristgerecht und vollständig zu entrichten. Eine eigenmächtige Herabsetzung der festgelegten Beiträge ist dabei unzulässig. b) bei Rekonstruktions-, Wartungs- und Kontrollarbeiten freien Zugang zu den Anlagenteilen und Kabelstrecken auf seinem Grundstück, in der Wohnung und sonstigen Räumen zu gewähren und den Austausch notwendiger Teile zu ermöglichen. c) bei Teil- oder Totalausfall sowie Qualitätsminderungen unverzüglich den Vorstand, einen Delegierten oder den technischen Dienst zu informieren. Diese sind für die Behebung des Schadens oder der Störung verantwortlich. d) bei Wartungs- und Modernisierungsleistungen die einschlägigen Arbeits- und Brandschutzbestimmungen zu beachten und für seine eigene und die Sicherheit anderer Personen zu sorgen. 3. Ab Abgang "Abzweiger" bzw. "Hausübergabekasten" ist das Mitglied selbst verantwortlich für seine Anlage. Änderungswünsche sind mit dem Bereichsverantwortlichen oder der für die Wartung zuständigen Person abzustimmen. 4. Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, bei den anfallenden Arbeiten, sofern das fachlich und körperlich möglich ist, für die Erfüllung des Zwecks mitzuwirken. Seine Leistungen können entsprechend vergütet werden. Das Mitglied hat einen Anspruch auf Erstattung seiner Leistungen und Aufwendungen (Fahrtkosten, Material, Porto, Telefon, technische Hilfsmittel, usw.) in ausgewiesener Höhe. 5. Die Mitglieder haften persönlich für Schäden, auch gegenüber Dritten, die durch eigene Eingriffe entstehen. Ansprüche aus Unfällen oder Schädigungen eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied können nicht gegenüber dem Verein oder dessen Vorstand geltend gemacht werden. § 6 Ende der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet: a) durch Tod des Mitgliedes b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Schluss eines Kalenderjahres. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich. c) durch Ausschluss aus der Antennengemeinschaft d) durch Streichung der Mitgliedschaft 2. Im Falle eines Wohnungswechsels hat das Mitglied seine Abmeldung zum Monatsende schriftlich an den Vorstand zu richten. 3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblichem Maße gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes und wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Bevor die Entscheidung über den Ausschluss getroffen wird, hat das Mitglied das Recht, persönlich oder schriftlich gegenüber dem Vorstand seinen Standpunkt darzulegen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. 4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied über 12 Monate mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Kommt ein Mitglied seiner Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung innerhalb von 4 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mahnung nicht nach, kann der Anschluss auf seine Kosten aufgehoben werden. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, der dem betroffenen Mitglied zuzustellen ist. Seine Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrages erlischt nicht. 5. In sämtlichen Fällen der Beendigung besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Anschlussgebühr und geleisteter Beiträge. Zudem wird der Betroffene vom Magistralnetz getrennt. Zusätzliche Bearbeitungskosten und Auslagen, mithin jeglicher Mehraufwand, sind durch das Mitglied zu tragen. § 7 Finanzierung 1. Der Verein finanziert seine Leistungen und Aufgaben, die Wartung, den Ausbau und die Modernisierung der zentralen Antennenanlage einschließlich der notwendigen Erneuerungen von Anlagenteilen sowie Verpflichtungen gegenüber Dritten aus den Beiträgen der Mitglieder. 2. Die von den Mitgliedern zu erbringenden Beiträge sind Jahresbeiträge. 3. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch den Vorstand festgesetzt und richtet sich nach der jeweils gültigen Beitragsordnung des Vereins. 4. Der Jahresbeitrag dient zur Deckung der laufenden Kosten. Er ist jeweils am 01. März des laufenden Jahres bzw. nach Rechnungsstellung fällig. Die Erhebung erfolgt im Lastschriftverfahren mit Einzugsermächtigung. 5. Über Ausnahmen für die Erhebung, Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen entscheidet der Vorstand durch Beschluss. 6. Rückständige Beiträge können nach einmaliger Mahnung beigetrieben werden. Die Kosten hierfür hat das säumige Mitglied zu tragen. § 8 Organe Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung 2. die Delegiertenversammlung 3. der Vorstand § 9 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) dessen Stellvertreter c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart 2. Der Vorstand wird durch die Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren grundsätzlich aus ihrer Mitte gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. 3. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Schriftführer und den Kassenwart. 4. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich durch den Vorstand vertreten, wobei zur Vertretung 2 Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter notwendig sind. 5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kooptiert der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. 6. Vorstandsmitglieder können während ihrer Amtszeit durch den Vorstand abberufen werden, wenn sie die ihnen übertragenen Aufgaben nicht entsprechend dieser Satzung ausüben oder aus persönlichen Gründen nicht mehr ausüben können. 7. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. 8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. 9. Der Vorstand ist gegenüber der Delegiertenversammlung rechenschaftspflichtig. Er hat über seine Sitzung Protokoll zu führen. § 10 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere die Führung der Geschäfte des Vereins und die Durchsetzung der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. § 11 Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird alle 6 Jahre, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, durch den Vorstand einberufen. 2. Zur Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung der Einladungsfrist von 14 Tagen schriftlich mit Angabe der Tagesordnung eingeladen. Jedes Mitglied kann die Ergänzung der Tagesordnung bis spätestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung bekannt zu geben. 3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe von Gründen von 1/3 der Mitglieder beantragt wird. 4. Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. 6. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 12 Wahl der Delegierten 1. Die Mitgliederversammlung wählt 8 - 15 Delegierte für eine Amtszeit von 6 Jahren grundsätzlich aus ihrer Mitte. 2. Nicht anwesende Kandidaten für das Amt der Delegierten müssen die Annahme ihrer Wahl vorher schriftlich erklären. 3. Es sind diejenigen Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl. 4. Über die Wahl der Delegierten ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 13 Delegiertenversammlung 1. Die ordentliche Delegiertenversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr einzuberufen. 2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. 3. Der Vorstand muss eine außerordentliche Delegiertenversammlung einberufen, wenn dies schriftlich unter Angabe von Gründen von 1/3 der Delegierten beantragt wird. 4. Jeder Delegierte hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden bis eine Woche vor der Delegiertenversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Ferner können die Delegierten Auskunft über die Angelegenheit des Vereins verlangen. 5. Die Delegiertenversammlung ist mit den erschienenen Delegierten beschlussfähig. Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Delegiertenversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. 6. Die Delegiertenversammlung bestimmt aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Schriftführer. 7. Über Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 14 Schlichtungsverfahren Bei sich aus der Satzung ergebende Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern oder den Mitgliedern und dem Vorstand ist ein Schlichtungsverfahren in einer erweiterten Vorstandssitzung zu führen. Werden Streitigkeiten in diesem Verfahren nicht ausgeräumt, so können die Mitglieder eine gerichtliche Klärung anstreben. Gerichtsstand ist dabei das zuständige Amtsgericht. § 15 Rechnungsprüfung 1. Der Rechnungsprüfer unterstützt unabhängig die Arbeit des Vereines und prüft die Konten- und Kassenprüfung mindestens zum 31.12. jedes Jahres bzw. unmittelbar vor der Delegiertenversammlung. Er beachtet dabei die Festlegung der Satzung. 2. Das Ergebnis der Prüfung ist in der nächstfolgenden Delegiertenversammlung auszuwerten und eine Abrechnung der Vereinskasse vorzulegen. 3. Der Rechnungsprüfer wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und darf dem Verein dabei selbst nicht angehören. § 16 Satzungsänderung und Auflösung 1. Eine Satzungsänderung kann die Delegiertenversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschließen. 2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschließen. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3. Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung ausschließlich für den Rückbau der Antennenanlage und allen dazu noch offenen Verbindlichkeiten verwendet, über die Verwendung eines Überschusses wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung abgestimmt. Datenschutzerklärung Verantwortliche Stelle für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ist: Antennengemeinschaft Obergurig n.e.V., Hauptstr.24, 02692 Obergurig Sollten Sie der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer Daten durch Antennengemeinschaft Obergurig n.e.V. gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen insgesamt oder einzelnen Teilen daraus widersprechen, richten Sie Ihren Widerspruch in schriftl. Form an: Antennengemeinschaft Obergurig n.e.V., Hauptstr.24, 02692 Obergurig Unser Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen zur Erfüllung der in der Satzung genannten Zwecke und Aufgaben (u.a. Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern und E-Mail-Adressen und Funktionen im Verein). Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, der Verarbeitung (Speicherung, Veränderung und Übermittlung) und der Nutzung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung ist dabei nicht statthaft. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder außerdem der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit dies den satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecken des Vereins entspricht. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzl. Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfängern sowie den Zweck der Speicherung, Berichtigung seiner Daten im Falle von zwischeneitlichen Änderungen oder Fehlern und der Löschung oder Sperrung seiner Daten. |
gez. Mitglieder Mitgliederversammlung gültige Fassung: 22.01.2015 |
gez. Griese Vorsitzender der Antennengemeinschaft |